Vereinssatzung

Stuttgart Cricket Eagles e.V.



§ 1 Name, Sitz


I. Der Verein hat den Namen „Stuttgart Cricket Eagles“. Er hat seinen Sitz in Stuttgart. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „Stuttgart Cricket Eagles e.V.“.


II. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze


I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Cricket-Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch


- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,

- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen.


II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.


III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


V. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.



§ 3 Gliederung


Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden.



§ 4 Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus den

- ordentlichen Mitgliedern

- fördernden Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern.






§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.


III. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.


II. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig.


III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

- wegen groben unsportlichen Verhaltens.


Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muß schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.


IV. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluß kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluß zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.


V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.



§ 7 Die Rechte und Pflichten


I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.


II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.



§ 8 Organe


Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung



§ 9 Vorstand


I. Der Vorstand besteht aus:

- dem/der ersten Vorsitzenden

- dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden

- dem/der Kassenwart/in

- dem/der Sportwart/in

- dem/der Jugendwart/in

- dem/der Frauenwart/in

- dem/der Presswart/in

- dem/der Schriftführer/in

- dem/der Schiedsrichterwart/in


II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.


III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

- der/die erste Vorsitzende

- der/die erste stellvertretende Vorsitzende

- dem/der Kassenwart/in


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.


IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.



§ 10 Mitgliederversammlung


I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.


II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.




§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für


- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen

- Entlastung und Wahl des Vorstands

- Wahl der Kassenprüfer/innen

- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

- Genehmigung des Haushaltsplans

- Satzungsänderungen

- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung

- Beschlußfassung über Anträge

- Auflösung des Vereins.



§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen


Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch Veröffentlichung der Tagesordnung per Email oder Brief. Zwischen dem Tag des Versendens der Email oder des Brief und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.



§ 13 Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen


I. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.


Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.


III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.



§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit


I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann persönlich oder schriftlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.


II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.



§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern


Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.



§ 16 Ordnungen


Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.



§ 17 Protokollierung von Beschlüssen


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Schriftführer/in zu unterschreiben.


§ 18 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der

stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.


Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist

zunächst das Finanzamt zu hören.



§ 19 Inkrafttreten


Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 16.10.2010 beschlossen worden.




Gründungsmitglieder:

No

Vor-/Zuname

Anschrift

Unterschrift

1.

Adnan Jafar Sadeque

Pforzheimerstr. 16

71229 Leonberg


2.

Ramalingam Prakasapathy

Pfaffenwaldring 44d 504, 70569 stuttgart.


3.

Yogesh Dhanpal

Pfaffenwaldring 44 D, 70569 stuttgart


4.

Mohsin Reza

Almandring 12B, 70569 Stuttgart


5.

Thusitha Parakrama

Fohrenbuehl str 25

70569 Stuttgart


6.

Sridhar Neelamraju

Almandring 12C/04,

70569, Stuttgart


7.

Shabnam Haider Sharmi

Pforzheimerstr. 16

71229 Leonberg


8.

Prasanna Ramesh

Schwieberdinger str.13, 70435 Stuttgart


9.

Mustafizur Rahman

Almandring 10A, 70569 Stuttgart






 
 
 

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